Title: FAQ
Author: RegioHelden
Published: 31. Juli 2025
Last modified: 29. August 2025

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# _FAQ_⏎ Antworten auf die häufigsten Fragen – Pflege und Betreuung

Die Welt der Pflege ist komplex – besonders dann, wenn man plötzlich und **unerwartet
mit diesem Thema konfrontiert wird**. Viele Fragen tauchen auf einmal auf: Welche
Leistungen gibt es? Wie beantragt man Unterstützung? Was ist zu tun, wenn Angehörige
pflegebedürftig werden?

Damit Sie schnell die **wichtigsten Informationen** erhalten, haben unsere Pflegeprofis
für Sie die häufigsten Fragen mit den passenden Antworten zusammengestellt. Sollten
dennoch Fragen offenbleiben, erreichen Sie uns jederzeit per Telefon oder E-Mail.
Wir nehmen uns gerne Zeit, um Ihre Anliegen zu klären.

Was muss ich im Krankenhaus organisieren, wenn der Angehörige pflegebedürftig ist?

Im Krankenhaus ist der **Sozialdienst Ihre erste Anlaufstelle**. Dort erhalten Sie
Unterstützung beim Stellen von Anträgen für Reha-Maßnahmen oder einen Pflegegrad.
Außerdem hilft der Sozialdienst bei der Organisation von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl
oder Pflegebett), die für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt werden.
So wird der Übergang in die häusliche Versorgung erleichtert.

Wie stelle ich einen Antrag bei der Pflegekasse?

Sie wenden sich direkt an die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Am besten **rufen 
Sie dort an** und lassen sich ein **Antragsformular** zuschicken. Dieses füllen 
Sie aus und senden es unterschrieben zurück. Pflegedienste, Beratungsstellen oder
auch die Pflegekasse selbst unterstützen Sie beim Ausfüllen. Wichtig ist, den Antrag
frühzeitig zu stellen, da die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Antragsbeginns
gezahlt werden.

Was passiert nach der Antragsstellung?

Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den **Medizinischen Dienst**,
der einen **Gutachter zu Ihnen nach Hause schickt**. Dieser prüft die Selbstständigkeit
in Bereichen wie Mobilität, Ernährung oder Alltagsgestaltung und ermittelt den Pflegegrad.
Nach Antragstellung wird einige Monate später ein Bescheid der Pflegekasse ausgestellt.

Welche Leistungen erhalte ich bei welchem Pflegegrad?

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen **Pflegesachleistungen** (z. B. durch
einen ambulanten Pflegedienst) und **Pflegegeld** (direkt ausgezahlt, wenn Angehörige
die Pflege übernehmen). Beide Leistungen müssen beantragt werden. Zusätzlich steht
allen Pflegegraden ein **Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat** zu.

Beispiele:

 * Pflegegrad 2: 761 € Sachleistung oder 347 € Pflegegeld
 * Pflegegrad 3: 1.432 € Sachleistung oder 599 € Pflegegeld
 * Pflegegrad 4: 1.778 € Sachleistung oder 799 € Pflegegeld
 * Pflegegrad 5: 2.200 € Sachleistung oder 999 € Pflegegeld

Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der **frei entscheiden
kann, wie er es verwendet**. Voraussetzung ist, dass regelmäßige Beratungsbesuche
durch einen Pflegedienst stattfinden.

Was sind Kombinationsleistungen?

Kombinationsleistungen verbinden die Pflege durch einen **Pflegedienst mit der Betreuung
durch Angehörige**. Wenn der Pflegedienst nicht das gesamte Sachleistungskontingent
ausschöpft, wird der Restbetrag anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. So lässt sich
die Unterstützung flexibel aufteilen.

Was kann ich tun, wenn ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wird?

Sie können innerhalb von vier Wochen nach Bescheid **schriftlich Widerspruch einlegen**.
Begründen Sie, warum der Pflegeaufwand höher ist und fügen Sie ärztliche Atteste
oder Pflegedokumentationen bei. Wird der Widerspruch erneut abgelehnt, können Sie
das Sozialgericht einschalten. Hierbei ist es sinnvoll, sich durch einen Fachanwalt
oder externe Pflegeexperten beraten zu lassen.

Wie finde ich einen geeigneten Pflegedienst oder Heimplatz?

**Pflegekassen und Kommunen** unterhalten Beratungsstellen, die **Listen mit Pflegediensten
und Pflegeeinrichtungen** bereitstellen. Zusätzlich lohnt es sich, Erfahrungen im**
persönlichen Umfeld** einzuholen. Eine hilfreiche Checkliste zur Auswahl eines Pflegedienstes
stellt auch die Verbraucherzentrale zur Verfügung. Wichtige Kriterien sind: Qualifikation
des Personals, Erreichbarkeit, angebotene Leistungen und persönlicher Eindruck bei
einem Kennenlerngespräch.

Muss ich für die Pflege meiner Verwandten aufkommen?

Grundsätzlich gilt: **Kinder** können erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von **
über 100.000 €** herangezogen werden. Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das
Sozialamt die ungedeckten Kosten. Wichtig ist, rechtzeitig einen Antrag beim Sozialamt
zu stellen.

Was sind die Voraussetzungen für Verhinderungspflege?

Die pflegebedürftige Person muss **mindestens Pflegegrad 2** haben und seit mindestens
sechs Monaten durch eine Pflegeperson versorgt worden sein. Wird diese Pflegeperson
krank, fährt in Urlaub oder ist verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten
für eine **Ersatzpflegekraft**. Das können Angehörige, Freunde oder ein Pflegedienst
sein. Die Leistungen gelten für bis zu sechs Wochen im Jahr mit einem Höchstbetrag
von 1.612 €. Dieser Betrag lässt sich mit nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege
auf bis zu 2.418 € erhöhen.

Wo kann Verhinderungspflege stattfinden?

Die Verhinderungspflege **muss nicht zu Hause** erfolgen. Sie kann auch in einer
anderen Wohnung, in einer **Kurzzeiteinrichtung** oder sogar im Urlaub stattfinden–
wichtig ist nur, dass die Pflege gesichert bleibt.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine **zeitlich befristete stationäre Pflege**, wenn die 
häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt
oder wenn Angehörige Entlastung benötigen. Die Pflegekasse übernimmt **bis zu acht
Wochen pro Jahr** mit maximal 1.612 €. Auch hier kann der Betrag mit Mitteln der
Verhinderungspflege kombiniert werden.

Noch offenen Fragen? Melden Sie sich.

[Telefon: 0521 - 324 383](https://www.mobilitas.de/faq/+49521324383?output_format=md)

[E-Mail: info@mobilitas.de](https://www.mobilitas.de/faq/info@mobilitas.de?output_format=md)