FAQ
Antworten auf die häufigsten Fragen – Pflege und Betreuung

Die Welt der Pflege ist komplex – besonders dann, wenn man plötzlich und unerwartet mit diesem Thema konfrontiert wird. Viele Fragen tauchen auf einmal auf: Welche Leistungen gibt es? Wie beantragt man Unterstützung? Was ist zu tun, wenn Angehörige pflegebedürftig werden?

Damit Sie schnell die wichtigsten Informationen erhalten, haben unsere Pflegeprofis für Sie die häufigsten Fragen mit den passenden Antworten zusammengestellt. Sollten dennoch Fragen offenbleiben, erreichen Sie uns jederzeit per Telefon oder E-Mail. Wir nehmen uns gerne Zeit, um Ihre Anliegen zu klären.

Was muss ich im Krankenhaus organisieren, wenn der Angehörige pflegebedürftig ist?

Im Krankenhaus ist der Sozialdienst Ihre erste Anlaufstelle. Dort erhalten Sie Unterstützung beim Stellen von Anträgen für Reha-Maßnahmen oder einen Pflegegrad. Außerdem hilft der Sozialdienst bei der Organisation von Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl oder Pflegebett), die für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt werden. So wird der Übergang in die häusliche Versorgung erleichtert.

Wie stelle ich einen Antrag bei der Pflegekasse?

Sie wenden sich direkt an die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Am besten rufen Sie dort an und lassen sich ein Antragsformular zuschicken. Dieses füllen Sie aus und senden es unterschrieben zurück. Pflegedienste, Beratungsstellen oder auch die Pflegekasse selbst unterstützen Sie beim Ausfüllen. Wichtig ist, den Antrag frühzeitig zu stellen, da die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Antragsbeginns gezahlt werden.

Was passiert nach der Antragsstellung?

Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, der einen Gutachter zu Ihnen nach Hause schickt. Dieser prüft die Selbstständigkeit in Bereichen wie Mobilität, Ernährung oder Alltagsgestaltung und ermittelt den Pflegegrad. Nach Antragstellung wird einige Monate später ein Bescheid der Pflegekasse ausgestellt.

Welche Leistungen erhalte ich bei welchem Pflegegrad?

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) und Pflegegeld (direkt ausgezahlt, wenn Angehörige die Pflege übernehmen). Beide Leistungen müssen beantragt werden. Zusätzlich steht allen Pflegegraden ein Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu.

Beispiele:

  • Pflegegrad 2: 761 € Sachleistung oder 347 € Pflegegeld
  • Pflegegrad 3: 1.432 € Sachleistung oder 599 € Pflegegeld
  • Pflegegrad 4: 1.778 € Sachleistung oder 799 € Pflegegeld
  • Pflegegrad 5: 2.200 € Sachleistung oder 999 € Pflegegeld

Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der frei entscheiden kann, wie er es verwendet. Voraussetzung ist, dass regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst stattfinden.

Was sind Kombinationsleistungen?

Kombinationsleistungen verbinden die Pflege durch einen Pflegedienst mit der Betreuung durch Angehörige. Wenn der Pflegedienst nicht das gesamte Sachleistungskontingent ausschöpft, wird der Restbetrag anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. So lässt sich die Unterstützung flexibel aufteilen.

Was kann ich tun, wenn ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wird?

Sie können innerhalb von vier Wochen nach Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen. Begründen Sie, warum der Pflegeaufwand höher ist und fügen Sie ärztliche Atteste oder Pflegedokumentationen bei. Wird der Widerspruch erneut abgelehnt, können Sie das Sozialgericht einschalten. Hierbei ist es sinnvoll, sich durch einen Fachanwalt oder externe Pflegeexperten beraten zu lassen.

Wie finde ich einen geeigneten Pflegedienst oder Heimplatz?

Pflegekassen und Kommunen unterhalten Beratungsstellen, die Listen mit Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen bereitstellen. Zusätzlich lohnt es sich, Erfahrungen im persönlichen Umfeld einzuholen. Eine hilfreiche Checkliste zur Auswahl eines Pflegedienstes stellt auch die Verbraucherzentrale zur Verfügung. Wichtige Kriterien sind: Qualifikation des Personals, Erreichbarkeit, angebotene Leistungen und persönlicher Eindruck bei einem Kennenlerngespräch.

Muss ich für die Pflege meiner Verwandten aufkommen?

Grundsätzlich gilt: Kinder können erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € herangezogen werden. Liegt das Einkommen darunter, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten. Wichtig ist, rechtzeitig einen Antrag beim Sozialamt zu stellen.

Was sind die Voraussetzungen für Verhinderungspflege?

Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und seit mindestens sechs Monaten durch eine Pflegeperson versorgt worden sein. Wird diese Pflegeperson krank, fährt in Urlaub oder ist verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft. Das können Angehörige, Freunde oder ein Pflegedienst sein. Die Leistungen gelten für bis zu sechs Wochen im Jahr mit einem Höchstbetrag von 1.612 €. Dieser Betrag lässt sich mit nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2.418 € erhöhen.

Wo kann Verhinderungspflege stattfinden?

Die Verhinderungspflege muss nicht zu Hause erfolgen. Sie kann auch in einer anderen Wohnung, in einer Kurzzeiteinrichtung oder sogar im Urlaub stattfinden – wichtig ist nur, dass die Pflege gesichert bleibt.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine zeitlich befristete stationäre Pflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn Angehörige Entlastung benötigen. Die Pflegekasse übernimmt bis zu acht Wochen pro Jahr mit maximal 1.612 €. Auch hier kann der Betrag mit Mitteln der Verhinderungspflege kombiniert werden.